Die Mitarbeiter/innen des Pflegedienstes Pringal GmbH wissen um zahlreiche Möglichkeiten, Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden zu fördern. Schenken Sie unseren kompetenten Fachkräften Ihr Vertrauen. Ihr Wohlbefinden sehen sie als ihre wichtigste Aufgabe an.
§ 37 SGB Pflegegeldleistung
Pflegegeldzahlung für die häusliche Pflege durch z.B. Angehörige. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegegeld ist, dass die Pflege hinreichend sichergestellt ist. Die Sicherstellung der Pflege wird durch laufende Qualitätssicherungsbesuche überprüft.
Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen Geldleistungen gewährt, diese betragen monatlich:
in Pflegestufe ab 1. Jan. 2013
I 235,-- €
II 440,-- €
III 700,-- €
§ 36 SGB XI Pflegesachleistung
Die Pflegekasse finanziert die Dienstleistung eines ambulanten Pflegedienstes gemäß eines Versorgungsvertrages. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegebedürftige können pro Monat bis zu:
in Pflegestufe ab 1. Jan. 2013
I 450,-- €
II 1100,-- €
III 1510,-- €
Härtefall bis 1918,-- €
in Anspruch nehmen.
In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse weitere
Leistungen übernehmen.
§ 38 SGB XI Kombinationsleistung
Hierbei können sowohl Pflegeleistungen der Pflegedienste für die häusliche Pflege als Sachkosten abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als "Geldleistung" für Pflegepersonen beansprucht werden.
§ 38a SGB XI Unterstützte Beschäftigung
Für den Erhalt der kognitive Fähigkeiten, ermöglichen wir ein individuelles Betreuungsangebot.
§ 39 SGB XI Urlaubs- und Verhinderungspflege
Für die vorübergehende Anstellung eines Pflegedienstes zur Erbringung häuslicher Pflegeleistungen, bei der Verhinderung der Pflegeperson. Hierbei werden für maximal vier Wochen im Jahr Pflegesachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1550, -- € von der Pflegekasse übernommen
§ 45 b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistung
Zusätzliche Betreuungsleistung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
Unser umfangreiches Leistungsspektrum
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